Auskunftserbringung zum Datenschutz
Ziel und Zweck
Unsere Kandidaten und freiberuflichen Berater haben u.a. nach §6 BDSG (1) das Recht, Auskunft zu verlangen, über Daten die personenbezogen durch JLink erfasst, gespeichert und weiterverarbeitet wurden.
$6 BDSG Unabdingbare Rechte des Betroffenen.
(1) Die rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§19, 34) und auf Berichtigung, Löschung und Sperrung (§§20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Zur Wahrung dieser Rechte legt die nachfolgende Beschreibung die notwendigen Verfahren fest, die eine Auskunftserteilung ermöglichen.
Geltungsbereich
Diese PB gilt für alle Mitarbeiter und Organisationseinheiten des Unternehmen.
Begriffe
Datenschutz
Datenschutz ist der Schutz von Datenmaterial vor Missbrauch im Allgemeinen. Unter Missbrauch versteht man hier besonders unberechtigte Einsicht, zweckfremde Verwendung oder Fälschung von Daten.
Zuständigkeiten
Beauftragter für Datenschutz
Der Beauftragte für Datenschutz wirkt auf die Sicherstellung des Datenschutzes nach BDSG. Er überprüft in regelmäßigen Abständen die sicherheitsrelevanten Daten, Materialien und Objekte und bewertet eventuelle Sicherheitsrisiken. Die Ergebnisse werden der obersten Leitung berichtet und sind Bestandteil des Managementreviews.
Der Datenschutzbeauftragte erteilt Auskunft im Sinne dieser Beschreibung.
Ablauforganisation
Wir wahren die Rechte unserer Partner und stellen auf Anfrage und nach Ligitamation gerne die geforderten Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck ist der nachfolg beschriebene Prozess etabliert worden.
Dokumentation
Änderungsdienst
Der Änderungsdienst dieser PB wird vom QM-Beauftragten gemeinsam mit dem Beauftragten für Datenschutz vorgenommen.
Hinweise und Mitgeltende Unterlagen
Mitgeltende Unterlagen
Gesetzliche Regelungen, insbesondere das BDSG
Hinweise
- keine -
Anlagen
- keine –